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Niederlassungsfreiheit in der EU
Art. 49 (ex-Artikel 43 EGV)
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.
Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
Art. 54 (ex-Artikel 48 EGV)
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Rechtsprechung zu Art. 54 AEUV

• BGH, 14.05.2019 - II ZB 25/17
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen ...

• BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14

o BGH, 15.03.2016 - II ZR 119/14
Insolvenzverschleppung bei einer private company limited by shares: Persönliche ...

o EuGH, 10.12.2015 - C-594/14
Montag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte ...

• EuGH, 25.10.2017 - C-106/16
Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in ...

Auf Wunsch stellen wir Ihnen weitere Links zum Thema zur Verfügung

Gründen Sie mit uns Ihre GmbH in Bulgarien!
Von der Erstellung und Abstimmung der Gründungsunterlagen über die Vertretung beim Notar bis hin zur Eintragung im Register beraten und unterstützen wir Sie zusammen mit unserem Gründungs-Service vor Ort.


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Das betrifft ins besondere Gründungs-Paketangebote.

Sehr geringes Stammkapital

Herabsetzung des Mindestkapitals bei der GmbH-Gründung!
Seit vergangenem Jahr ist auch in Bulgarien die Ein-Euro-GmbH Realität: Das Mindestkapital bei der Gründung einer GmbH wurde von 5000 BGN/Lewa (ca. 2500 €) auf zwei Lewa (ein Euro) -herabgesetzt.
Im Unterschied zu anderen EU-Ländern sind in Bulgarien keine Sonderregelungen für die Ein-Euro-GmbH vorgesehen.
Wir empfehlen aus verschiedenen Gründen aber mindestens 100,-BGN/Lewa (50,-€)

Basis Paket einer bulgarischen EOOD/ OOD Auftragsgründung!

Beantragung und Zertifikat für Firmenname im Sofioter Handelsregister

Ein Nominal-Stammkapital von Euro 50,- muss vom Auftraggeber zur Gründung bereitgestellt werden.
Erstellung der Statuten über unsere Haus-Kanzlei und Beglaubigung beim Notar
Notariell beglaubigte Gründungsurkunde
Handelsregisterauszug einfach
Beantragung der Steuernummer EIK
nationale Steuernummer
Eröffnungsbilanz

Notarielle Beurkundung der Gesellschaftsanteile auf den Gründer
Inklusive Notarkosten, Inklusive Gerichtskosten
Inklusive Handelsregistereintragung
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Inklusive aller Honorare
Domizilsitz für Gründungszeit inklusive
Post-Weiterleitungsservice (für Postversand werden separat nach Aufwand abgerechnet)
Resident Agent für die gesamte Gründungszeit (örtlicher Vertreter)

Gesamt-Preis schon ab 1,559,- €/Euro

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Auf Wunsch ist eine Option auf Ferngründung möglich.

Easy Office bietet nicht nur professionelle Gesellschaftsgründungen, sondern auch über das externe Kanzlei Netzwerk, vom Firmendomizil über Office bis buchhalterische Dienstleistungen, alles was eine Startup Firma braucht. Alle angebotenen Leistungen unterliegen den jeweils aktuellen gültigen AGBs, der Easy Office & externer Partner. Informieren Sie sich stets darüber.